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aktualisiert: 26.03.2011

Ordination

Folgende Kirchengesetze sind für die Ordination wichtig.
Für alle Pastorinnen und Pastoren, ob im Haupt- oder Ehrenamt, gilt:

Pfarrgesetz der VELKD (Göldner/Muus/Blaschke 41. Erg.Lfg. März 2005 V 545)

§ 4 (1) Mit der Ordination werden Auftrag und Recht der öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung (Taufe und Abendmahl) übertragen; Auftrag und Recht sind auf Lebenszeit angelegt.

§ 5 (1) Die Ordination setzt voraus, dass ein geordneter kirchlicher Dienst übernommen werden soll, der die öffentliche Wortverkündigung und die Sakrametsverwaltung einschließt.

Die Ordination zu Pastorin oder Pastor im Ehrenamt regelt:

§ 3 PfGErgG zu § 5 Abs. 1 und Abs. 3/Abs. 4 PfG

(1) Die Ordination kann auch Theologinnen und Theologen erteilt werden, die eine ehren- oder nebenamtliche Tätigkeit ausüben, wenn sie die Voraussetzung zur Übernahme in den Probedienst erfüllen, aber aus persönlichen, familiären, beruflichen oder anderen Gründen nicht in ein Dienstverhältnis übernommen werden. Voraussetzung ist die Übertragung eines geordneten Dienstes; dazu gehört in der Regel die Zuordnung zu einer Kirchengemeinde, die die regelmäßige Übernahme von Gottesdiensten einschießt. Die nach Satz 1 Ordinierten nehmen als Gäste am Pastorenkonvent teil und lassen sich visitieren.

Auch die Aberkennung der Ordination ist für Pastoren im Ehrenamt geregelt:

§ 7 PfG VELKD

(2) Ordinierten, die nicht in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen, sollen Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung entzogen werden, wenn sie einen geordneten kirchlichen Dienst im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht wahrnehmen und ein kirchliches Interesse an der Belassung von Auftrag und Recht nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn die Wahrnehmung der Lehraufsicht über die Amts- und Lebensführung unmöglich geworden oder erheblich erschwert ist.

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